Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 6f Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6f#abs-1 (1) Wem nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für Tätigkeiten nach Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU eine Unternehmensgenehmigung erteilt wurde, bedarf im Inland für diese Tätigkeiten keiner weiteren Unternehmensgenehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6f#abs-2 (2) Wem eine Unternehmensgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 erteilt wurde, muss dem Eisenbahn-Bundesamt vor Aufnahme des Verkehrs auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland diese Unternehmensgenehmigung vorlegen. Zugangsrechte bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6f#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde kann die von ihr erteilte Genehmigung mit der Auflage versehen, dass regelmäßig eine Überprüfung durchzuführen ist. Die Frist für die Überprüfung beträgt höchstens fünf Jahre.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6f AEG 1994 →
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Änderungsverlauf
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29.08.2016 Ausfertigung
§ 6f eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I 2082)
BGBl. I S. 2082
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